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Tripada ® Yogalehrer Ausbildung - seit 2008

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Tripada Yogalehrerausbildung

 

yogas citta vritti nirodha

Yoga ist das zur Ruhe kommen der Bewegungen des Geistes

Patanjali Yoga Sutra 1.2

AGB

Wichtige AGB der Yogalehrer Ausbildung Stand 15.11.2021

Diese AGB werden mit jeder Anmeldung  anerkannt.

Jede Reproduktion für andere als vertragliche Zwecke mit der Tripada Akademie ist verboten.

Die Ausbildung wird vom Anbieter sachgerecht durchgeführt.

Ausbildungsort ist in der Regel Wuppertal oder bei einem Tripada® Ausbildungspartner.

Die Ausbildung kann ab Beginn in einem offenen Zeitfenster bis bis zur Qualifizierung bei den gesetzlichen Kassen führen.

Mit der ersten Fortbildung wird somit ein zeitlich offener Ausbildungsvertrag begründet und die Ausbildung startet mit dem ersten Modul.

 

§ 1 Anmeldung

Die Anmeldung zum Lehrgang erfolgt schriftlich mit dem jeweiligen Anmeldeformular.

Die Anmeldung wird mit Eingang der Anmeldung bei Tripada rechtswirksam.

Der Teilnehmer  ist 12 Wochen nach Eingang der Unterlagen an die Anmeldung gebunden.

Innerhalb der genannten Bindungsfrist erhält der Bewerber eine schriftliche Anmeldebestätigung des Veranstalters, mit deren Zugang der Lehrgangsvertrag zustande kommt.

Diese kann formlos per Mail erfolgen.

 

§ 2 Rücktritt nach Anmeldung durch den Teilnehmer

Es besteht ein Rücktrittsrecht nach der Anmeldung.

Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.

Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.

Hierbei gilt eine Frist von 2 Wochen oder 14 Tagen nach dem Datum der Anmeldung; entscheidend ist der Tag der Zustellung (Poststempel).

Der Rücktritt ist kostenfrei.

 

§ 3 Anzahlung bei Anmeldung

 Mit der Anmeldung ist eine Anzahlung zu leisten.

Diese richtet sich nach der jeweiligen Ausbildung und wird vom Veranstalter festgelegt und 14 Tage nach Eingang der Anmeldung und Ablauf der Widerrufsfrist per Lastschrift eingezogen.

Der Betrag wird mit der restlichen Ausbildungsvergütung verrechnet.

Der Betrag ist nicht rückzahlbar, außer wenn die Veranstaltung aus Verschulden des Veranstalters ausfällt.

Wird die Anmeldung durch Tripada abgelehnt, wird der Betrag vollständig umgehend zurückerstattet.

§ 4 Storno nach Wirksamkeit der Anmeldung

Bis 6 Wochen vor Beginn der Ausbildung wird bei Storno des Teilnehmers die Anmeldegebühr einbehalten.
Ab 6 Wochen vor Beginn ist ein Rücktritt nur möglich, wenn ein Ersatzteilnehmer gestellt wird.

§ 5 Kündigung nach Beginn

§ 5 Kündigung nach Beginn

 Der Ausbildungsvertrag kann im Vertragszeitraum nach Beginn der Ausbildung nicht gekündigt werden.

Etwaige gesetzliche außerordentliche Kündigungsrechte sind davon unberührt.

Der Vertragsnehmer hat sich vorher durch Teilnahme am Tripada Yoga ® Unterricht, durch Informationsgespräche bei Tripada so gründlich informiert, dass eine Probezeit in der Ausbildung beidseitig als nicht erforderlich angesehen wird.

Jedweder Abbruch der Ausbildung führt nicht zu einer Rückerstattung von Kursgebühren.

Der Veranstalter ist auf eine vollständige Belegung der Klasse im Ausbildungszeitraum angewiesen.

Versäumnis der Veranstaltungen aus Gründen, die nicht beim Veranstalter liegen, gehören zu den Risiken des Auszubildenden und werden in keinem Fall vom Veranstalter vertreten.

Nachholmöglichkeiten aus Kulanz werden nach Möglichkeit bereitgestellt

§ 6 Verschiebung des Ausbildungsbeginns

Der Veranstalter kann den Beginn der Ausbildung jeweils um 3 Monate verschieben, wenn die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.

Bei einer zweiten Verschiebung besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Der Veranstalter erstattet in diesem Fall sämtliche Vorauszahlungen zurück.

Weitere Ansprüche auf Schadensersatz bestehen in diesem Fall nicht.

Kündigt der Student bei einer zweiten mitgeteilten Verschiebung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Verschiebung, bleibt der Vertrag bestehen.

§ 7 Ausfall von Veranstaltungen

Sollte die gesamte Veranstaltung ausfallen, werden sämtliche Zahlungen zurückerstattet.

Weitere Ansprüche bestehen nicht.

Fallen einzelne Veranstaltungen aus Gründen, die beim Veranstalter liegen oder aus anderen Gründen wie höherer Gewalt aus, wird dies durch geeignete Ersatzveranstaltungen ausgeglichen.
Weitere Ansprüche bestehen nicht.

Tripada behält sich vor, geplante Seminare aus wichtigen Gründen zu verschieben, wenn dies aus unvermeidbaren Gründen erforderlich ist.
Ersatzansprüche resultieren daraus nicht.

§ 8 Lastschriftverfahren

In Zusammenhang mit der Buchung von Dienstleistungen der Tripada Akademie nehmen wir seit dem 1.2.2014 am Sepa – Lastschriftverfahren teil.

Sie ermächtigen somit bei Buchung eines Kurses, eines Seminars oder einer Ausbildung sowie aller anderen Dienstleistungen die Tripada Akademie, Herrn Hans Deutzmann, Hofaue 63, 42103 Wuppertal, Zahlungen von Ihrem angegebenen Konto mittels Lastschrift einzuziehen.

Zugleich weisen Sie Ihr Kreditinstitut an, die von Hans Deutzmann auf Ihr  Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

Im Falle einer Rücklastschrift wegen Widerspruchs oder mangelnder Deckung des Kontos wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben.

Sie können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen.

Es gelten dabei die mit Ihrem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

§ 9 Zahlungsplan und Raten

Grundsätzlich ist der gesamte Ausbildungsbetrag 4 Wochen vor dem formellen Beginn der Ausbildung (Vertragszeitraum laut Vertrag) komplett in einer Summe fällig.

Die Zahlungen können auch in Form von monatlichen Raten nach Vereinbarung erbracht werden.

Raten gelten dabei nur als zinsfreie Stundung des Zahlungsbetrages.

Es sind ausdrücklich keine Raten, die erst mit bestimmten Ausbildungsabschnitten fällig werden.

Die Zahlungen in Raten werden nach dem besprochenen und dann schriftlich durch Tripada mitgeteilten Zahlungsplan per (Sepa- Basis) Lastschrift eingezogen.

§ 10 Unterbrechung von Ratenzahlungen

Im Falle der vertragswidrigen einseitigen Unterbrechung der Ratenzahlung wird der Restbetrag in einer Summe unmittelbar fällig.
Tripada wird in diesem Falle mit einer Zahlungserinnerung auf die ausstehende Zahlung hinweisen.
Sollte dies zu keiner Zahlung oder einvernehmlichen Regelung führen, wird der Betrag notfalls eingeklagt.
In diesem Fall wird der ausstehende verbleibende Ausbildungsbetrag mit 5% über dem dann gültigen Basiszinssatz seit der ersten Fälligkeit verzinst.
Zudem wird die Teilnahme an der Ausbildung ausgesetzt.

 

§ 11 Krankheit

Wenn der Teilnehmer durch eine ernste Erkrankung dauerhaft an der Teilnahme gehindert ist und dies glaubhaft nachweist, können nicht vollständig abgeschlossene Kurseinheiten in der folgenden Ausbildung nachgeholt werden. Dies geschieht auf Kulanz und unter Ausschluss eines rechtlichen Anspruches und unter dem Vorbehalt ausreichend vorhandener freier Kursplätze in anderen Klassen.
Ein ärztliches Attest ist hierfür vorzulegen, aber nicht allein maßgeblich.

Vielmehr müssen die Ernsthaftigkeit der Umstände und die dauerhafte und langfristige Verhinderung an der Teilnahme im Einzelfall glaubhaft gemacht werden.

Ob dies eingeräumt werden kann, entscheidet die TRIPADA AKADEMIE nach den Umständen des Einzelfalls in eigenem Ermessen.

Ebenso können unter Umständen gesonderte zusätzliche Zahlungen für die nachzuholenden Veranstaltungen verlangt werden.

§ 12 Schwangerschaft

Im Falle einer normal verlaufenden Schwangerschaft kann die Ausbildung fortgesetzt werden.

Die Teilnehmerin ist selbst verantwortlich für eine auf die Schwangerschaft angepasste Yogapraxis in Absprache mit dem Arzt oder der Hebamme.

Sie versichert für diesen Fall, dass alle Risiken eigenverantwortlich ärztlich abgeklärt wurden.

§ 13 Ausschluss vom Ausbildungsprogramm

TRIPADA behält sich das Recht vor, Teilnehmer bei einem schwerwiegendem Fehlverhalten und Störungen des Ausbildungsbetriebes von der Ausbildung auszuschließen. In diesem Fall werden keine Rückerstattungen vorgenommen. Als Ausschlussgründe gelten besonders:

  •  Rückstand der Ratenzahlung nach einer 2. Mahnung
  • Störung des Hausfriedens
  • Rassistisches, sexistisches Verhalten
  • Beleidigungen und aggressives Verhalten
  • Verweigerung geforderter Ausbildungsleistungen trotz Ermahnung und Fristsetzung
  • Das wiederholte Überschreiten der Fristen für die Abgabe von Arbeiten
  • Weigerungen, den Weisungen von Personen mit Hausrecht zu folgen
  • Nicht Einhaltung der Lizenzbestimmungen
  • Verhaltensweisen, die dem guten Ruf und der Marke schaden

TRIPADA kann während der Ausbildung vom Vertrag zurücktreten, wenn wider Erwarten eine mangelnde Eignung des Teilnehmers im Ausbildungsverlauf festgestellt wird.

In diesem Fall werden die Kosten bis zur Kündigung nach Anteilen berechnet und überzahlte Beträge erstattet.

Weitere Ansprüche bestehen nicht.

Es wird eine einfache Teilnahmebescheinigung über die absolvierten Leistungen erteilt.

 

§ 14 Foto- und Filmaufnahmen

Im Rahmen der Ausbildung kann es sein, dass Fotos oder Videos von Unterrichtssequenzen erstellt werden.

Der Veranstalter hat das Recht, diese Materialien für Schulungszwecke zu verwenden und hat insofern die Urheberrechte.

Zudem ist er berechtigt, das Material im Internet etwa im Blog zu platzieren.

Sollte dies nicht erwünscht sein, kann der Teilnehmer vorher schriftlich seinen Widerspruch erklären und hat zudem immer Sorge zu tragen, dass er nicht auf Fotos und Videos aufgenommen wird.

Wurde er in Kenntnis dieser Regeln auf Video oder Foto mit anderen aufgenommen und hat nicht schriftlich vorab in Bezug auf das jeweilige Foto widersprochen, gilt dies als entsprechendes Einverständnis.

Insbesondere für bewusst aufgenommene und dann publizierte Gruppenfotos gilt die Einwilligung unbefristet und unwiderruflich als erteilt

§ 15 Termineinhaltung bei Ausbildungsleistungen

Übernimmt der Auszubildende eine zu erbringende Arbeit, wie ein Referat oder eine Vorstellstunden, ein Praktikum oder ein Protokoll, so ist dies zur festgelegten Zeit abzugeben.

Verspätete Abgaben führen zu einer Verwarnung.

Bei 3 Verwarnungen kann der Teilnehmer von der Ausbildung ausgeschlossen werden ohne Anspruch auf Rückerstattung der Ausbildungsgebühren.

§ 16 Vollständigkeit der Ausbildungsleistungen

Für den ordnungsgemäßen Abschluss müssen alle Präsenzphasen besucht oder durch Ersatzseminare ausgeglichen worden sein.

Ein erfolgreicher Abschluss setzt weiter die erfolgreiche Erbringung sämtlicher geforderten Leistungen nach der jeweiligen Studien- und Praktikumsordnung voraus.

Geringe Ausfallzeiten werden toleriert, wenn der Ausbildungserfolg nicht in Frage steht.

Bei Versäumnis einzelner Seminare und Kurse müssen diese möglicherweise auf eigene Kosten nachgeholt werden, sofern die Fehlzeiten mehr als 10% der Ausbildungszeiten betragen oder auch, wenn die Ausbildungsleitung dies aus fachlichen Gründen für notwendig hält.

Die Entscheidung hierüber liegt bei der Ausbildungsleitung.

§ 17 Mangelhafte Leistungen

Die Ausbildungsleitung behält sich vor, bei mangelhaften Leistungen diese nicht anzunehmen und Nachbesserungen und Wiederholungen zu verlangen.

Dies gilt für Referate, Hausarbeiten, Vorstellstunden und Abschlussarbeiten, die vorzulegenden Pflichtenhefte, Praktikumsberichte etc.

Es wird in diesem Fall eine Gelegenheit und angemessene Frist zur Wiederholung und Nachbesserung gegeben.

Dies soll im Allgemeinen 4 Wochen bis drei Monate nicht überschreiten.

Werden Wiederholungsleistungen nicht innerhalb eines Jahres erbracht, verfällt der Anspruch auf erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.

Weitere Einzelheiten können in einer Studienordnung geregelt werden.

Bei Wiederholungen von Prüfungen können zusätzliche Gebühren erhoben werden, diese betragen mindestens 250,00 €.

§ 18 Vollständigkeit des Pflichtenheftes

Im Pflichtenheft werden alle zu erbringenden Ausbildungsleistungen wie Referate, Vorstellstunden, besuchter Yogaunterricht, Hausaufgaben und Praktika sowie angerechnete Leistungen bei Dritten übersichtlich dokumentiert und nachgewiesen.

Das Pflichtenheft zum Nachweis der Ausbildungsleistungen muss vollständig geführt werden.

Ohne Abgabe des ordnungsgemäßen Heftes kann das Abschlusszeugnis nicht erteilt werden. Unvollständige Pflichtenhefte werden nicht angenommen.

§ 19 Studien- und Praktikumsordnung

Es gelten, soweit vorhanden, die aktuellen Studien-, Praktikums sowie Prüfungsordnungen der TRIPADA AKADEMIE für die jeweiligen Lehrgänge.

Die Ausbildungsleitung behält sich angemessene und notwendige Anpassungen der Ordnungen vor.

§ 20 DozentInnen

Die TRIPADA AKADEMIE hat das Recht, für alle Ausbildungsleitungen Dozenten mit der fachlichen Eignung nach eigenem Ermessen einzusetzen.

Die Ausbildungsleitungen sind nicht an einzelne Personen gebunden, so dass ein etwaiger Wechsel der Leitung von Seminaren kein außerordentliches Kündigungsrecht begründet.

§ 21 Dokumente

Vom Studenten eingereichte Unterlagen, Arbeiten, Referate, Abschlussarbeiten und Nachweise verbleiben zu Dokumentationszwecken bei TRIPADA.

Eine Rückgabe zur Entlastung erfolgt auf Grundlage einer Ermessensentscheidung von TRIPADA.

Zudem hat TRIPADA das Recht, die Materialien urheberrechtlich zu nutzen und beispielsweise in Schulungsmaterialien oder im Internet herauszugeben oder zu veröffentlichen.

Alle Rechte gehen an Tripada über..

§ 22 Titel

Der Auszubildende  ist verpflichtet, den Titel gemäß der Ausbildungsstufe  zum Tripada Yogalehrer zu verwenden.

§ 23 Lizenzvertrag und Lizenzpartnerschaft

Tripada Yogalehrende sind auf Grundlage einer Lizenzvereinbarung tätig.

Grundlage ist der jeweils aktuelle Lizenzvertrag.

Konkrete Kosten und Auflagen hängen von der Tätigkeit ab und werden entsprechend vereinbart.

Mit der Anmeldung wird ein entsprechender Lizenzvertrag eingeschlossen, der mit seinen konkreten Kosten und Auflagen für 3 Jahre nach Abschluss der Ausbildung in Kraft tritt.

Maßgeblich ist das Datum des Zertifikates.

§ 24 Unterrichtsmaterialien der TRIPADA AKADEMIE

Die von TRIPADA ® bereit gestellten Kurskonzepte, Unterrichtsmaterialien und Handouts sind urheberrechtlich geschützt.

Sie dürfen nicht verändert werden und sind nur für den bestimmungsgemäßen eigenen Gebrauch überlassen.

Original Dokumente und Vorlagen zur Kursplanung und Evaluation unterliegen dem Urheberrecht und dürfen nicht verändert werden.

Insbesondere ist die Benutzung für Ausbildungszwecke und die Weitergabe an Dritte im Kontext von Ausbildungen verboten.

Die Zuwiderhandlung, also die vertragswidrige Nutzung für Ausbildungszwecke und gewerbliche Zwecke ohne Lizenz ist mit einer Konventionalstrafe belegt, die im Einzelfall in angemessener Höhe festgelegt wird und einer richterlichen Überprüfung unterzogen werden kann.

 

§ 25 Unterrichtserlaubnis, Praktikum

Bis zum Praktikum kann nur im privaten Rahmen und ohne Entgelt unterrichtet werden.

Der erste offizielle Auftritt als Tripada ® – Yogalehrer ist im Praktikum.

Ausnahmen bestehen, wenn der Auszubildende vorher schon als Yogalehrender tätig war oder schon eine andere Yogalehrerausbildung absolviert hat und bedürfen der Genehmigung.

 

§ 26 Nutzung der Tripada Kurskonzepte

    Die Ausbildung impliziert eine intensive Schulung auf die Tripada Kurskonzepte.

    Diese dürfen grundsätzlich nur entsprechend der Trainermanuals und curricularen Konzepte verwendet und durchgeführt und nicht substantiell abgeändert werden.

    Die Nutzung ist an eine gültige Lizenzvereinbarung gebunden und eine Lizenzvereinbarung wird mit jeder Nutzung konkludent begründet.

    Die Nutzung ist immer gebunden an die Qualitätskriterien wie Raumausstattung, Gruppengröße und Gruppenzusammensetzung, Nutzung der Unterrichtsmaterialien und Handouts und der geforderten Registrierung der Kurse und ihrer Evaluation.

    Im Falle der Verletzung der Urheberrechte (insbesondere, wenn die Inhalte unter eigenem Namen vermarktet werden) verpflichtet sich der Partner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in einer angemessenen, gerichtlich überprüfbaren Höhe.

     

    § 27 Begrenzung in Wuppertal und Franchise- Standorten

      In Wuppertal und Orten mit Gebietsschutz ist eine Lizenzvergabe nur in begrenztem Umfang und unter spezifischen Bedingungen möglich, da sonst eine Konkurrenzsituation entstehen würde

       

      § 28 Keine Ausbildungsberechtigung

        Die im Rahmen der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Materialien dürfen nicht verwendet werden, um Dritte im TRIPADA – Kurssystem auszubilden oder zu lizenzieren.

        Die Ausbildung im Rahmen des TRIPADA Systems ist speziell lizenzierten und von TRIPADA zugelassenen Ausbildern vorbehalten und setzt einen höheren Ausbildungsgrad voraus.

         

        § 29 Gerichtsstand
        Bei Streitigkeiten aus dem Vertrags- und Ausbildungsverhältnis wird Wuppertal vereinbart, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorschreiben.
        30 § Salvatorische Klausel

          Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist