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Tripada ® Yogalehrer Ausbildung - seit 2008

Lizenzregeln – das gilt für alle Tripadianer zum Schutz und der Entwicklung der Marke

 

yogas citta vritti nirodha

Yoga ist das zur Ruhe kommen der Bewegungen des Geistes

Patanjali Yoga Sutra 1.2

Lizenz- AGB

Allgemeine lizenzrechtliche Bestimmungen Stand 15.11.2021

Dies Bestimmungen werden mit jeder Anmeldung anerkannt.

Stand 15.11.2021

Hans Deutzmann

Inhaber der Tripada Akademie

Hofaue 63

42103 Wuppertal

 

Hans Deutzmann als Inhaber der Marken, Lizenz- und Urheberrecht am Tripada Konzept räumt dem lizenzierten Nutzer der Tripada Konzepte als Lizenz- Franchise- oder Kooperationspartner

die hier näher bestimmten Nutzungsrechte ein, die mit entsprechenden Pflichten einhergehen. Jegliche Nutzung der Marke ohne eine solche Lizenz ist nicht gestattet.

 

§ 1 Begriffsbestimmungen

Als Lizenzpartner im Sinne dieses Vertrages gelten nebenberuflich tätige Dozenten, die einzelne Tripada ® Kurse  anbieten oder im beruflichen Kontext damit arbeiten

Als Franchisepartner gelten  Personen mit  eigenen Räumen, die ausschließlich Tripada ® Kurse in eigenem Studio unter der Marke „Tripada“   anbieten

Als Kooperationspartner im Sinne dieses Vertrages gelten Anbieter, die Tripada ® Kurse in eigenen Räumen zusätzlich zu einem weiteren eigenen Angebot vorhalten

Die Lizenz ist Grundlage jeder Schulung auf und die Nutzung von Tripada Kurskonzepten als lizenzierter Trainer, Franchise- oder Kooperationspartner.

Diese  Bestimmungen werden mit jedem Beginn einer Schulung oder Ausbildung auf Tripada ® Konzepte  anerkannt und wirksam.

Jegliche Nutzung des Markennamens Tripada® als Anbieter von Tripada ® Kursen führt ebenso zur Anerkennung der lizenzrechtlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 2 Lizenzgegenstände

Der Lizenzgeber ist Inhaber folgender eingetragener Marken gemäß § 4 Nr. 1 Markengesetz.

  • Tripada Akademie für Gesundheit und Yoga ®
  • Tripada ®
  • Tripada Yoga ®

Der Lizenzgeber ist Inhaber der deutschen Wort und Bildmarke „Tripada Akademie für Gesundheit und Yoga“ , eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am 11.06.2010  unter der Register-Nr.: 302010001935. Die Marke ist eingetragen für folgende Waren- und Dienstleistungen

  • Klasse:  39 Veranstaltung von Reisen
  • Klasse:  41 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle
    Aktivitäten
  • Klasse: 44 medizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für
    Menschen und Tiere

Der Lizenzgeber ist als Inhaber der deutschen Wortmarke „Tripada“, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am 19.10.2011 unter der Register-Nr.: 302011056987.

Die Marke ist eingetragen für folgende Waren- und Dienstleistungen

  •  Klasse: 41 Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Schulungen
  • Klasse: 44 medizinische Dienstleistungen, Gesundheits- und Schönheitspflege, Gesundheitsvorsorge
  • Klasse: 45 persönliche und soziale Dienstleistungen, Prävention nach § 20 SGB V

Der Lizenzgeber ist Inhaber der deutschen Wortmarke  „Tripada – Yoga“,  eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am 19.10.2011 unter der Register-Nr.: 302011056987  für folgende Waren und Dienstleistungen:

  •  Klasse: 41 Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Schulungen
  • Klasse: 44 medizinische Dienstleistungen, Gesundheits- und Schönheitspflege, Gesundheitsvorsorge
  • Klasse: 45 von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse.

Der Lizenzgeber benutzt die Vertragsmarken für die entsprechenden Waren- und Dienstleistungen, speziell auch für Yogaunterricht, die Yogalehrerausbildung, Yoga- Unterrichtskonzepte und Dienstleistungen im Rahmen der Gesundheitsförderung wie Pilates, Wirbelsäulengymnastik und Entspannungskurse.

§ 3 Voraussetzungen

Die Lizenz für die Nutzung der Marke, der Kurskonzepte und diesbezüglichen Materialien ist gebunden an eine zertifizierte Schulung auf das jeweilige Tripada ® Kurskonzept.

 

§ 4 Beginn und Dauer
  1. Die Dauer des Lizenzvertrages beträgt ab Ausstellungsdatum 3 Jahre.
  2. Der Lizenzvertrag verlängert sich automatisch um 1 weitere Jahr, wenn er nicht bis 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird.

 

§ 5 Allgemeine Bestimmungen
  1. Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer die einfache Lizenz, die Vertrags
    marke „Tripada ®“,  „Tripada Yoga ®“  und die Wort- und Bildmarke „Tripada Akademie für Gesundheit und Yoga ®“ mit dem jeweiligen Zusatz „lizenzierter Partner“, „Franchise Partner“ oder „Kooperationspartner“ zu nutzen.
  2. Der Lizenzgeber wird durch die Lizenzerteilung an der Benutzung der Marke für die unter § 1 Ziffer 4 und Ziffer 6 dieses Vertrages aufgeführten Waren- und Dienstleistungen nicht beschränkt.
  3. Der Lizenznehmer ist ausschließlich persönlich berechtigt, die Vertragsmarke gewerblich für die für ihn lizenzierten Kurse zu nutzen und die so gekennzeichneten Dienstleistungen in den Verkehr zu bringen und unter Verwendung der Vertragsmarke für sie zu werben.
  4. Die für die Durchführung von Kursen bereit gestellten Unterlagen sind ausschließlich für den persönlichen Gebrauch als Kursleiter bestimmt. Es ist nicht gestattet, solche Materialien an unberechtigte Dritte weiter zu verbreiten

Für den Fall eines durch den Lizenzgeber festgestellten Verstoßes gegen die Verpflichtungen nach § 5 , Satz 4 hat der Lizenznehmer eine ins Ermessen des Auftraggebers gestellte, angemessene, im Einzelfall vom Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen

 

§ 6 Beschränkung auf genehmigte Waren und Dienstleistungen
  1.  Dem Lizenznehmer ist es untersagt, ohne ausdrückliche Genehmigung die Vertragsmarke für andere als die unter § 1 Ziffer 3 dieses Vertrages ausgewiesenen Waren- und Dienstleistungen (hier: Yogaunterricht und anderer Unterricht nach Tripada Konzepten) zu verwenden.
  2. Waren und Dienstleistungen, die mit der Vertragsmarke versehen werden sollen, dürfen erst nach ausdrücklicher vorheriger Genehmigung des Lizenzgebers vertrieben werden.
  3. Der Lizenznehmer verpflichtet sich insoweit, dem Lizenzgeber vorab entsprechende kostenlose Muster sämtlicher Waren und Dienstleistungen zu übermitteln.

 

Für den Fall eines durch den Lizenzgeber festgestellten Verstoßes gegen die Verpflichtungen nach § 5 , Satz 1,2, 3  hat der Lizenznehmer eine ins Ermessen des Auftraggebers gestellte, angemessene, im Einzelfall vom Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

 

§ 7 Reichweite der Lizenz
  1. Die Lizenz berechtigt nicht zur Durchführung von beruflichen Ausbildungen unter der Marke. Die bereit gestellten Materialien dürfen nicht für diesen Zweck verwendet werden.
  2. Die Lizenz erstreckt sich auf Deutschland, kann aber für Lizenznehmer räumlich begrenzt werden, sofern Franchisepartner von Tripada einen konfligierenden Gebietsschutz genießen. In diesem Fall ist eine entsprechende Erlaubnis einzuholen.
  3. Die Lizenz ist nicht anwendbar für Lizenznehmer innerhalb des Stadtgebietes Wuppertals in seinen geografischen Grenzen oder nur mit schriftlicher Genehmigung.

 

§ 8 Übertragbarkeit
  1. Die Lizenz ist nicht übertragbar und berechtigt den Lizenznehmer nicht, Unterlizenzen an Dritte zu erteilen.
  2. Die Lizenz kann nicht an andere Institutionen übertragen werden.
  3. Die Lizenz berechtigt nur dazu, selbstständig oder im direkten Auftrag von Tripada als Subunternehmer bei Dritten Kurse anzubieten.
  4. Wenn ein Lizenznehmer Tripada ® Produkte oder Dienstleistungen über Dritte anbieten möchte, so bedarf dies einer Erlaubnis oder diese Dritten müssen einen eigenen Vertrag mit Tripada ® (Hans Deutzmann) schließen. Dies gilt namentlich auch für andere Bildungsträger, Kliniken, Fitnessstudios etc.
§ 9 Loyalitätspflichten zum Markenschutz

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsmarke, die Bezeichnungen, Logos Markenzeichen und Werbetexte und die daran gebundenen Dienstleistungen und Kurse in jedem Einzelfall exakt und ausschließlich in der eingetragenen und vorgeschriebenen Form zu benutzen. Jede Divergenz erfordert die vorherige Zustimmung des Lizenzgebers.

§ 10 Qualitätsstandards zum Markenschutz
  1. Zum Zwecke der Werterhaltung der Vertragsmarke ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Marke nur für Waren und Dienstleistungen zu verwenden, die den vom Lizenzgeber vorgegebenen Qualitätsstandard erfüllen.
  2. Die geforderten Qualitätsstandards sind – sofern vorhanden und auf der Webseite publiziert- Vertragsbestandteil.
  3. Verstöße des Lizenznehmers gegen die Qualitätsanforderungen berechtigen den Lizenzgeber dazu, festgestellte Qualitätsmängel abzumahnen und bei fruchtlosem Fristablauf den Lizenzvertrag fristlos zu kündigen.
§ 11 Werbung und öffentlicher Auftritt
  1.  Jegliche Werbung hat unter Verwendung von einheitlichen Tripada ®- Werbetexten zu erfolgen.
  2. Es ist grafisch das Corporate Design von Tripada ® zu verwenden.
  3. Werbeanzeigen und Prospekte werden von Tripada layoutet und individuell angepasst.
  4. Alle Publikationen sind vorher zur Genehmigung vorzulegen.
  5. Bei jeder Benutzung der Vertragsmarke hat der Lizenznehmer ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine eingetragene Marke des Lizenzgebers handelt, und zwar durch die Beifügung von Hinweisen wie: „Lizenzierter Partner der Tripada Akademie ®, Hans Deutzmann“.
  6. Diese Angabe ist in jedweder Form der Werbung anzuführen unter Angabe der Webseite www.tripada.de
  7. Die jeweiligen Kurse sind nur als Tripada ® Kurse gemäß der festgelegten Schreibweise auf dem Zertifikat zu kennzeichnen und anzubieten:

Tripada ®  /  Tripada Yoga ® Basic (etc)  / Tripada Akademie für Gesundheit und Yoga ®

 

 

 

§ 12 Wahrung der Urheberrechte, Kennzeichnung
  1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die urheberrechtlich geschützten Unterrichtskonzepte von Tripada ®
  2. nicht unter anderer Bezeichnung und ohne Nennung der Urheber- und Lizenzinhaber zu vermarkten,
  3. die Kurse nicht als eigene oder fremde Kurse auszugeben, anzubieten oder zu verwerten. Dies gilt auch für eine nur sinngemäße Nutzung der Kurskonzepte mit geringen Abweichungen, wobei das Gerüst der Konzepte erkennbar bleibt.
  4. die Urheberrechte bis zur Wertschöpfungshöhe zu beachten.
  5. Die Kursunterlagen dürfen für die Lizenzierung nicht verwendet werden, auch nicht für eine eigenständige Zertifizierung
  6. Im Falle der Zuwiderhandlung zu §12 Satz a, b und c verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Zahlung einer im Einzelfalle festzulegenden, angemessenen und gerichtlich überprüfbaren Konventionalstrafe.
  7. In diesem Fall kann zudem die Lizenz fristlos gekündigt werden.

 

 

§ 13 Zertifizierung bei den gesetzlichen Kassen
  1. Tripada führt die Lizenzierung bei den Kassen für alle Tripada Kurse ® durch; die Lizenzierung wird ausschließlich über Tripada ® durchgeführt.
  2. Der Lizenznehmer stellt hierfür Zeugniskopien des Grundberufes bereit sowie alle weiteren erforderlichen Unterlagen
  3. Tripada richtet bei der „Zentralen Prüfstelle Prävention“ einen Account je Lizenzpartner ein, in dem die Kurse eingetragen werden können. Hierfür kann eine angemessene Bearbeitungsgebühr erhoben werden.
  4. Als Administrator des Accounts wird Tripada, Hans Deutzmann oder ein Beauftragter eingetragen.
  5. Als Anbieter wird der jeweilige Lizenzpartner eingetragen.
  6. Wenn die ZPP – Lizenz ungültig wird, werden der Account und die Zertifizierung gelöscht.

 

 

§ 14 Lizenzgebühren und Kosten für Lizenz- und Franchisenehmer
  1. Eintrittsgebühr
    Mit Vertragsbeginn kann eine einmalige, nicht auf regelmäßige Lizenzzahlungen anrechenbare und selbst bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht rückzahlbare Eintrittsgebühr zur Zahlung erhoben werden.
  2. Markennutzungsgebühr
    Mit Vertragsbeginn kann zudem eine monatliche Lizenzzahlung für die Nutzung der Marke „Tripada“ erhoben werden
  3. Kursnutzungsgebühr
    Es kann eine laufende jährliche Lizenzgebühr für die Nutzung jedes einzelnen Tripada Kurskonzeptes erhoben werden. Die Gebühr wird in diesem Fall ebenfalls zu Beginn des Jahres für ein ganzes Jahr fällig.
  4. Der Lizenznehmer hat sämtliche Lizenzgebühren zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen, wenn diese erhoben werden muss.

 

 

§ 15 Mitwirkung

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, an der Entwicklung der Marke aktiv mitzuwirken. Die Mitwirkung kann geschehen über:

  1.  Eine angemessene Beteiligung an überregionalen Marketing – Maßnahmen. Hierfür kann eine angemessene monatliche oder einmalige Zahlung für einen Werbe-Etat vorgesehen werden.
  2. einer angemessenen lokale Werbung im Corporate Design von Tripada ® für eigene Kurse
  3. der  Beteiligung an Kundenbewertungsmaßnahmen (Meinungsmeister)
  4. durch  Beiträge und Berichten im Tripada Blog
  5. durch eine aktiven Beteiligung an Social Media

 

 

§ 16 Tripada Partner Webseite
  1.   Wenn Tripada Yoga ® Kurse geringfügig angeboten werden, erfolgt ein Eintrag auf der Tripada Seite in Form einer Visitenkarte. Hierfür wird ein professionelles Foto durch den Lizenznehmer bereitgestellt sowie die persönlichen Daten.
  2. Psychosoziale Fachkräfte werden in einem eigenen Register unter Angabe ihrer Wirkungsstätte vorgestellt
  3. Wenn Tripada Yoga in einem professionelleren Umfang angeboten werden, ist eine  Partner Webseite  erforderlich. Diese Seite wird von Tripada erstellt und gehostet sowie gewartet.
  4. Tripada wird diese Webseite gegen angemessene Gebühr erstellen sowie hosten und warten. Es ist nicht möglich, hierfür Drittanbieter zu beauftragen.
  5. Der Partner ist angehalten, die Seite über SEO Maßnahmen auf die erste Seite bei „google“ am Wohn- oder Angebotsort zu bringen. Tripada kann dies gegen Entgelt unterstützen oder übernehmen.
  6. Die Seite ist immer aktuell zu halten und rechtssicher auszugestalten. Die Veranstwortung hierfür liegt beim Partner selber. 
§ 17 Begleitmaterialien zu Kursen

  1. Der Lizenznehmer erwirbt je betreutem Teilnehmer und ausgeschriebenem Kurs, sofern dies bereitgestellt wird, einmalig je Teilnehmer das jeweils erforderliche Kursbegleitmaterial (Handout, Booklet, Handouts zum Trainermanual) gegen eine Gebühr.
  2. Bei einer Erhöhung der Herstellungskosten kann der Bezugspreis angepasst werden. Die aktuellen Kosten für die Handouts werden in der Preismatrix publiziert.

 

 

§ 18 Mindestmengen für Lizenznehmer
  1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, an Waren und Dienstleistungen pro Jahr eine Mindestmenge pro Kalenderjahr herzustellen und zu vertreiben. Die Mindestmenge sollte 1 Termine in der Woche oder 2 Kurse im Jahr a 10 Termine nicht unterschreiten.
  2. Für Franchisepartner gelten gesonderte Bestimmungen.

 

 

§ 19 Buchführung für Lizenzpartner
  1. Der Lizenznehmer hat bezüglich sämtlicher aus der Benutzung der Lizenz durchgeführten Kurse und Teilnehmerzahlen Buch zu führen.
  2. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Richtigkeit der Angaben einmal jährlich zu überprüfen.
  3. Der Lizenznehmer legt dem Lizenzgeber auf Verlangen eine Übersicht der Kurse und der Anzahl der teilnehmenden Personen vor.

 

 

§ 20 Rezertifizierung für Kursleiter
  1. Nach Ablauf von 3 Jahren ist jeweils eine Rezertifizierung erforderlich.
  2. Die für die Rezertifizierung maßgeblichen Anforderungen werden kurspezifisch festgelegt.
§ 21 Kündigung
  1. Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, sofern der Lizenznehmer gegen ihm obliegenden wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat und dies nach erfolgter Abmahnung nicht abstellt
  2. die Gebühren nicht zahlt und länger als 2 Monate im Rückstand ist
  3. abgemahntes Verhalten nicht in der gesetzten Frist abgestellt wurde.
  4. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  5. Der Vertrag endet schließlich mit einer rechtskräftigen Löschung der Vertragsmarke, ohne dass es einer Kündigungserklärung bedarf. In dem Fall bestehen keine Ersatzansprüche.

 

 

§ 22 Produkthaftung

Der Lizenznehmer trägt das Herstellungsrisiko.

Er verpflichtet sich, den Lizenzgeber im Innenverhältnis von etwaigen Haftungsansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Herstellung, insbesondere aus Produkthaftung freizustellen.

§ 23 Gewährleistung
  1. Der Lizenzgeber versichert, Inhaber der unter § 1 dieses Vertrages näher bezeichneten Vertragsmarke zu sein.
  2. Er versichert ferner, dass ihm der Eintragung oder Benutzung der Vertragsmarke entgegenstehende Rechte Dritter nicht bekannt sind.
  3. Der Lizenzgeber übernimmt jedoch keine Gewähr für die Rechtsbeständigkeit, Nichtangreifbarkeit, Verwertbarkeit oder Marktgängigkeit der registrierten Vertragsmarke.

 

§ 24 Verteidigung der Vertragsmarke/ Abwehr gegen Dritte
  1.  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, unabhängig von der anderen Vertragspartei das Marktgeschehen zu beobachten und die Verwendung von  – mit der Vertragsmarke – verwechselbaren Marken im räumlichen Geltungsbereich der Lizenz zu überwachen.
  2. Die Vertragsparteien haben sich gegenseitig von allen im räumlichen Geltungsbereich der Lizenz verwendeten – mit der Vertragsmarke – verwechselbaren Marken sowie sämtlichen Verletzungen der Vertragsmarke umgehend zu unterrichten.
  3. Auch bei Angriffen Dritter gegen die Vertragsmarke bleibt die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren bestehen. Dem Lizenznehmer steht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Lizenzgebühren zu, selbst wenn der Lizenznehmer rechtskräftig auf Schadensersatz verurteilt wurde.
§ 25 Fortbestand der Vertragsmarke
  1. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, die Vertragsmarke während der Dauer dieses Vertrages auf eigene Kosten aufrechtzuerhalten und etwaige Schutzfristverlängerungen rechtzeitig zu veranlassen.
§ 26 Schlussbestimmungen
  1.  Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind 4 Wochen nach Bekanntgabe gültig.
  3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

 

§ 27 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags vollständig oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall werden die Parteien die unwirksame Bestimmung durch eine andere angemessene Regelung ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Klausel in wirksamer Weise verwirklicht und dem am ehesten entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den Gesichtspunkt bei Abschluss dieses Vertrages bedacht hätten